Jeder von uns weiß doch wohl, was ein Kleingarten ist. Oder doch nicht? Ist das vielleicht ein Schrebergarten?
Heißen die noch so? Oder ist das nur ein kleiner Garten? Und wie klein sind die nun? Und was kostet so etwas?
Also doch viele offene Fragen!
Dabei ist es ganz leicht.
Die wesentliche Definition für "Was ist ein Kleingarten?" wurde im Bundeskleingartengesetz eindeutig geregelt.
Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz:
Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemein- schaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Kein Kleingarten ist,
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgelegt ist.
Selbst das Bundesverfassungsgericht hat sich schon mit Kleingärten befasst und definiert, dass mindestens ein Drittel eines Kleingartens kleingärtnerisch genutzt werden soll.
Was ist der Unterschied zu einem Hausgarten?
Natürlich gibt es Unterschiede zwischen einem Hausgarten hinter dem Eigenheim und einem Kleingarten.
Hier wie da können Sie Ihre eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklichen.
Während jedoch im Hausgarten eine freie Gestaltung im Rahmen der jeweiligen Nachbarschaftsgesetze möglich ist, gibt es im Kleingärtnerverein eine Garten- und Bauordnung, die den gärtnerischen Freiraum dort begrenzt, wo die Sicherheit von Personen, der Natur- und Umweltschutz oder die Gestaltung der Kleingartenanlage es erfordern.
Diese oftmals geschmähte Bau- und Gartenordnung soll aber lediglich verhindern, dass Personen zu Schaden kommen, bei baulichen Maßnahmen das Bundeskleingartengesetz eingehalten wird und die Rücksichtnahme auf den Nachbarn vorgegeben ist. Ansonsten ist hier die Einschränkung nicht größer als bei einem Privatgrundstück.
Denn auch dort kann man nicht tun und lassen, was man will.
Ein Kleingarten ist aber auch eine soziale Einrichtung. Hier wird es allen sozialen Schichten ermöglicht, einen Garten zu einer geringen Pacht zu bewirtschaften.
Dafür müssen die Kleingärtner lediglich ihre Anlage als Teil des öffentlichen Grüns pflegen und in Ordnung halten.